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Als baurechtlich anerkannte Sachverständige (Prüfsachverständige Lüftung/ RLT, Entrauchung (RWA/ NRWG/ MRA/ RDA und CO- Warn) nach PrüfVO, SPrüfV, PVO prüfen wir Ihre sicherheitstechnischen Anlagen sowie Brandschutzmaßnahmen inklusive Wirkprinzip in jedem Bereich des Baurechts auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit.

  1. • Prüfung vor Inbetriebnahme
  2. • Wiederkehrende Prüfung
  3. • Prüfung nach wesentlicher Änderung

Neben den baurechtlichen Prüfungen erstellen und erbringen wir auch:

  • Gutachten ( z.B. für natürliche Lüftungen von Garagen)
  • Lüftungsgesuche
  • Entrauchungskonzepte
  • Schriftsätze im aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren
  • Brandschutzberatung
  • Behördenabstimmung
  • Akustische Hygieneuntersuchungen
  • Stellungnahmen
  • Planprüfungen u.a. als Vorbereitung für eine gemeinsame baurechtliche Abnahme
  • Hygieneinspektionen nach VDI 6022
  • Dichtheitsprüfungen von Luftkanalnetzen
  • Energetische Inspektionen von Klimaanlagen

Nehmen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen sich ein auf Ihre tatsächlichen Bedürfnisse zugeschnittenes individuelles Angebot unterbreiten. Machen Sie sich die Vorteile von Freien bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen noch heute zu eigen.
Mit Ihren möglichen gegenwärtigen Prüfunternehmen besteht keine vertragliche Dauerbindung oder Verpflichtung, wie z.B. mit Ihrem Schornsteinfeger.

Hauptsitz Wuppertal NRW

Manuel Fey Ingenieure
Dipl.-Ing. Manuel Fey
Teschensudberg 78
42349 Wuppertal

Mitglied im TOS – Technische Organisation von Sachverständigen e.V.

Email: manuel (at) fey-ingenieure.com
(at) = @
T 0202.94 60 80 73
F 0202.94 60 80 74
M 0160.944 38 393

www.prüfsachverständige.eu

Zweigstelle Hamburg

Manuel Fey Ingenieure
Rolandswoort 6
22763 Hamburg

T 040 85158175
F 040 85158174
M 0160 944 38 393
EMAIL:  manuel (at) fey-ingenieure.com
(at) = @

Gesetzliche Grundlage (hier Auszug aus der PrüfVO NRW)

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen
und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
(Prüfverordnung – PrüfVO NRW)

Teil 1
Prüfung technischer Anlagen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – Sonderbauverordnung – in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

3. Krankenhäusern,

4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

5. Hochhäusern,

6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude,

8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,

10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und

11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.

Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,

2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,

3. lüftungstechnische Anlagen,

4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,

5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,

7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,

8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

9. elektrische Anlagen,

– in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,

– in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und

– in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,

10. natürliche Rauchabzugsanlagen und

11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

§ 2 (Fn 3)
Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und

2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,

5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,

6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,

7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 3
Prüfsachverständige

(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen

1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,

2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen,

3. Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juli 2004 (GV. NRW. S. 398), anerkannt sind,

4. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung und

5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen und dabei

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die zuständige Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), abgewickelt werden.

(…)